Datenschutz Grundverordnung Bußgelder und Sanktionen

Bußgelder und Sanktionen können nun häufiger werden. Der Bußgeldrahmen für Datenschutzverstöße wird nun drastisch erhöht und europaweit vereinheitlicht- Art. 83 Abs. 4-6 DSGVO.

Wie hoch können Bußgelder künftig sein?

Je nach Verstoß können Bußgelder in unterschiedlicher Höhe entstehen, die maximale Geldbuße beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. Es richtet sich danach, welcher Wert der höhere Wert ist. Es gilt dabei der Jahresumsatz des gesamten Konzerns.

Sanktionen müssen gemäß Art. 84 DSGVO  wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Es soll also vor Verstößen abschreckt werden und das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass Verstöße schärfer sanktioniert werden als bislang.

Jede Aufsichtbehörde hat darüber hinaus die in Art 58 DSGVO aufgeführten Befugnisse. Diese sehen neben der Verhängung von Geldbußen gemäß Art. 83 DSGVO und Verwarnungen auch das Aussprechen einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots vor.

Woran bemisst sich die Geldbuße?

Gemäß Art. 83 Abs. 2 DSGVO Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 DSGVO Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:

  • Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
  • Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
  • jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;
  • Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;
  • etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
  • Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
  • Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;
  • Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;
  • Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden;
  • Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und
  • jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.
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