Urheberrecht und Lizenzen

Relevante Themen im Bereich des Urheberrechts sind beispielsweise der Schutz von Ideen, Texten oder Bildern. Egal, ob Sie eigene Werke schützen lassen wollen oder fremde Werke Nutzen wollen, wichtig ist eine vertragliche Grundlage zu schaffen, die entweder einen ausreichenden Schutz des Werkes bietet oder aber genau festlegt, dass Sie auch die Nutzungsrechte eingeräumt bekommen, die Sie benötigen.

Urheberrecht - Um was geht es?

Beim Thema Urheberrecht ist nicht geht es um viel mehr als nur den Bereich der Medien. Werke im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen. Neben Texten und Artikeln oder etwa Büchern zählen sämtliche künstlerische, aber auch einige naturwissenschaftliche und technische Leistungen zu den Werken, die vom UrhG geschützt sind. Für Unternehmer stellen sich in diesem Zusammenhang zahlreiche Fragen:

Übertragbarkeit von Rechten: Können Urheberrechte übertragen werden?

Schutz von Rechten: Welche meiner Leistungen oder Erzeugnisse sind vom UrhG geschützt?

Folgen: Welche Folgen hat der Urheberrechtsschutz?

Rechtsverletzungen: Welche Folgen hat die Verletzung von Urheberrechten?

Was schützt das Urheberrecht überhaupt?

§ 1 des UrhG: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“

Als schutzfähiger Werke erden genannt:

  • Schriftwerke (u. a. Bücher, Beiträge in Zeitschriften)
  • Sprachwerke (u. a. Reden)
  • Computerprogramme
  • Werke der Musik, pantomimische Werke, Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste und der Baukünste (u. a. Architektur)
  • Lichtwerke (Fotografie), Filmwerke
  • Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (u. a. Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen)

Hinweis: Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung. Insbesondere durch den stets fortlaufenden technischen Wandel entstehen neue Werkformen, die vom Urheberrecht geschützt sind.

Auch die folgenden Werke können urheberrechtlich geschützt sein, wenn die weiteren Voraussetzungen des UrhG erfüllt sind:

  • Webseiten
  • Podcasts

2021: Neuerungen im Urheberrecht

Am 7. Juni 2021 ist das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des Digitalen Binnenmarkts in Kraft getreten.

Seit dem 01. August 2021 gibt es darüber hinaus eine Neuregelung zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG).

Gerne beraten wir Sie zu den Neuerungen - weitere Infos zum Gesetz finden Sie in den FAQ des Bundesjustizministeriums.

Schutzfähigkeit? Voraussetzungen für urheberrechtlichen Schutz?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine gestalterische Leistung vom UrhG geschützt wird:

  • persönliche geistige Schöpfung: Das Werk muss auf einer individuellen schöpferischen Leistung eines Menschen beruhen. Auch müssen in dem Werk persönliche Züge desjenigen zum Ausdruck kommen, der dieses Werk erschaffen hat.
  • Schöpfungshöhe / Gestaltungshöhe: Die Schöpfungsleistung muss über ein nur geringes Maß an Individualität und geistiger Leistung hinausgehen. Alltagserzeugnisse sind nicht schutzfähig.
  • Die Schöpfung muss konkret verkörpert oder umgesetzt sein: Die reine Idee ist nicht vom Urheberrecht geschützt, sondern nur deren Gestaltung und Darstellung. Das Werk muss demnach wahrnehmbar sein. Es können hierfür auch Entwürfe, Beschreibungen von Gestaltungsplänen o.ä. genügen.

Entstehung und Schutzdauer im Urheberrecht?

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung eines Werks, es muss nicht angemeldet oder beantragt werden - im Unterschied zu bspw. Patenten und Marken, die beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet oder eingetragen werden müssen. Der Entwurf eines Bildes oder das Manuskript eines Buches ist dabei ebenso urheberrechtlich geschützt wie ein veröffentlichter Bestseller – einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

Wichtig: Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist von Nutzungs- und Verwertungsrechten zu unterscheiden – Rechte an einem Werk können auf andere Personen übertragen werden (z.B. mittels sog. Lizenzvertrag).

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Was tun bei Urheberrechtsverletzungen?

Wurden die Rechte eines Urhebers vorsätzlich oder fahrlässig verletzt so bestehen die folgenden Möglichkeiten:

  • Anspruch auf Unterlassung: Besteht die Gefahr einer wiederholten Rechtsverletzung, so kann der Urheber Unterlassung verlangen. Üblicherweise wird eine Wiederholungsgefahr bereits dann angenommen, wenn bereits einmal eine Verletzungshandlung begangen wurde. Beseitigt werden kann diese Gefahr durch die Abgabe einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ durch den Rechtsverletzer (Stichwort „Abmahnung“)
  • Anspruch auf Schadenersatz: Urheber oder Rechteinhaber können darüber hinaus gegen den Rechtsverletzer Schadenersatzansprüche geltend machen. Da der tatsächlich entstandene Schaden oftmals nicht genau beziffert werden kann, wird in diesen Fällen eine fiktive Lizenzgebühr errechnet.
  • Kosten der Rechtsverletzung: Anspruch auf Kosten, die dem Urheber zur Durchsetzung seiner Rechte entstanden sind (z. B. Anwaltskosten)
  • Vernichtung/Überlassung: In den Fällen, in denen Vervielfältigungsstücke erstellt wurden, hat der Urheber einen Anspruch auf Vernichtung bzw. Überlassung der Vervielfältigungsstücke und der dafür verwendeten Vorrichtungen.
  • Auskunftserteilung: Auch besteht Anspruch Erteilung von Auskunft im Hinblick auf die Herkunft und Vertriebswege der Vervielfältigungsstücke – etwa zur Berechnung von Schadenersatzansprüchen oder zur Durchsetzung der Vernichtung/Überlassung.

Hinweis: Ein Verschulden ist nicht erforderlich – der Rechtsverletzer haftet auch dann, wenn er nichts von der Urheberschaft wusste.

Empfehlung: Informieren Sie sich im Zweifel VOR der Nutzung fremder Werke über mögliche Urheberrechte.

 

Gerne unterstützen wir Sie u.a. mit der

  • Prüfung oder Erstellung von Lizenzverträgen,
  • Beratung zu Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken oder der Einräumung von   Nutzungsrechte,
  • Beratung zum Thema Abmahnung,Durchsetzung Ihrer Rechte und Abwehr von Ansprüchen
  • Beratung zu Fragestellungen im Zusammenhang mit Verwertungsgesellschaften.

Beratung von Autoren, Verlagen, Agenturen, Fotografen, Künstlern, Plattformbetreibern, Filmemachern, Models etc. zu sämtlichen rechtlichen Fragestellungen.

 

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Kirschenhofer Rechtsanwälte München

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