Informationen zum Thema - Datenschutzbeauftragter

Aufgaben, Anforderungen & Bestellpflicht - Fragen und Antworten

Sind Sie verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu benennen?

Die nationale Regelung, § 38 Abs.1 BDSG, sieht vor, dass eine Bestellpflichtdann besteht, sofern in der Regel mindestens 20 Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind oder unabhängig von der Anzahl der Personen,

  • wenn Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung i.S.d Art. 35 DSGVO unterliegen oder
  • wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden.


Sie benötigen einen Datenschutzbeauftragten, wenn:

Art. 37 DSGVO sieht eine Verpflichtung vor, wenn

  • die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
  • die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
  • die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Art. 9 DSGVO oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO besteht.

 

Wer kann Ihr Datenschutzbeauftragter sein – interner oder externer Datenschutzbeauftragter?

Die Funktion des Datenschutzbeauftragten kann sowohl von einem eigenen Mitarbeiter als auch von externen Datenschutzbeauftragten übernommen werden. Eigene Mitarbeiter die zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden, haben in diesem Fall jedoch einen umfangreichen Kündigungsschutz. ( § 38 Abs. 2 BDSG(neu) i.V.m. § 6 Abs.4 BDSG (neu)).

Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, so sind Sie als Inhaber/Geschäftsführer (Verantwortlicher) trotzdem verpflichtet, die gesetzlichen Anforderungen im Bereich Datenschutz zu erfüllen.


Was passiert, wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen?

Sind Sie zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet und igrnorieren Sie diese Verpflichtung, so können nach den gesetzlichen Regelungen, Bußgelder in empfindlicher Höhe verhängt werden. Weitere Informationen:


Wir als Ihr externer Datenschutzbeauftragter

Kirschenhofer Rechtsanwälte berät Sie im Bereich Datenschutz. Wir unterstützen Sie in der Funktion als externer Datenschutzbeauftragter. Für erste Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail info@k-legal.de zur Verfügung.

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