Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen

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Fehlende oder unvollständige Signaturen am Ende einer E-Mail sind keine Seltenheit. Oftmals weiß der Absender nicht einmal, dass es eine gesetzliche Verpflichtung zur korrekten Ausgestaltung gibt.

Daher möchten wir in diesem Artikel nochmals kurz zusammenfassen worum es geht und wie man die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt.

I. Pflicht zur E-Mail-Signatur

Im Rahmen des "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) (seit 01.01.2007) wurden die Anforderungen zur der Impressums-Pflicht bei „Geschäftsbriefen“ neu gefasst. Selbständige, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen diese Vorgaben einhalten und zwar auch bei geschäftsmäßigen E-Mails.

II. Wann spricht man von geschäftsmäßigen E-Mails?

Die Anforderungen an die E-Mail-Signatur gelten bei Geschäftsbriefen. Geschäftsbriefe sind dabei alle

  • nach außen gerichteten schriftlichen Mitteilungen,
  • die einen geschäftsbezogenen Inhalt haben,
  • unabhängig von ihrer konkreten Form.

Demnach fallen auch E-Mails darunter mit Korrespondenz zu bspw. Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Preislisten etc.. Im Zweifel ist der Begriff weit auszulegen.

Geschäftsbriefe sind daher z. B.:

  • E-Mail
  • Per Telefax oder Telebrief übermittelte Schreiben
  • Rechnungsformulare
  • Bestellscheine
  • Postkarten
  • Geschäftsrundschreiben
  • Gleichförmige Kaufangebote
  • Preislisten
  • Mitteilungen an Arbeitnehmer, wenn sie das Arbeitsverhältnis betreffen (z. B. Kündigung)

KEINE Geschäftsbriefe sind bspw.:

  • Mitteilungen für einen unbestimmten Personenkreis (z. B. Werbeschriften, Postwurfsendungen, Zeitungsanzeigen),
  • interne Nachrichten zwischen Abteilungen oder anderen Niederlassungen eines Unternehmens,
  • Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen (z.B. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine),
  • Wiederholungen der Pflichtangaben im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen bedarf es nicht.

III. Wer unterliegt der Verpflichtung zur E-Mail-Signatur?

Im Handelsregister eingetragene Selbständige wie auch Unternehmen unterliegen folgenden gesetzlichen Bestimmungen (die Bestimmungen ergeben sich aus der jeweiligen Gesellschaftsform) im Hinblick auf die Pflichtangaben im Rahmen von Geschäftsbriefen:

  • Selbständige, die im Handelsregister eingetragen sind, § 37a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG), § 35a GmbHG
  • Aktiengesellschaft (AG), § 80 AktG.
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG), § 125a Abs. 1 HGB
  • Kommanditgesellschaft (KG), §§ 177a, 125a HGB
  • Genossenschaften (Gen), § 25a GenossenschaftsG

IV. Wo sind die Angaben zu machen?

Die Angaben zur Firma einschließlich Rechtsformzusatz sind auf den Briefbögen zu schreiben. Für die Rechtsform, die Handelsregisternummer usw. hat es sich eingebürgert, diese in der sogenannten Fußzeile – gut lesbar - anzugeben.

V. Was passiert, wenn die Pflichtabgaben nicht gemacht werden?

Firmeninhaber, die die gesetzlichen Vorschriften nicht befolgen, müssen mit Bußgeldern seitens des Amtsgerichts rechnen. Das vom Registergericht festgesetzte Zwangsgeld kann bis zu 5.000 Euro betragen (§14 HGB).

Darüber hinaus besteht die Gefahr Abmahnungen von Wettbewerbern zu erhalten. Ob diese gerechtfertigt sind oder nicht bedarf einer Prüfung im Einzelfall.

VI. Welche Angaben müssen gemacht werden?

Wie die Geschäftsbriefangaben im Einzelfall aussehen bzw. beinhalten müssen hängt von der Rechtform ab (siehe III).

VII. Welche Angaben gehören in die E-Mail Signatur?

  • Vollständiger Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen),
  • Rechtsformzusatz (jeweilige Bezeichnung "eingetragener Kaufmann" bzw. "e.K." oder "e.Kfm", "eingetragene Kauffrau bzw. "e.Kfr.", "offene Handelsgesellschaft" bzw. "OHG", "Kommanditgesellschaft" bzw. „KG”),
  • Ort der Handelsniederlassung / Sitz der Gesellschaft (ladungsfähige Anschrift)
  • Registergericht
  • Registernummer , unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist
  • bei Kapitalgesellschaften zudem die Namen der vertretungsbefugten Geschäftsführer, Aufsichtsratsvorsitzenden und der Vorstandsvorsitzenden.

VIII. Musterbeispiele

Einzelkaufleute

Pflichtangaben nach § 37 a HGB:

  • Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen)
  • Rechtsformzusatz (eingetragene/r Kauffrau/-mann) oder verständliche Abkürzungen, z. B. e.K. e.Kfm. etc.)
  • Ort der Handelsniederlassung
  • Registergericht
  • Handelsregisternummer 

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Pflichtangaben nach § 125 a HGB:

  • Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen)
  • Rechtformzusatz (OHG)
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht
  • Handelsregisternummer 

Kommanditgesellschaft (KG)

Pflichtangaben nach §§ 177 a, 125a HGB:

  • Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen)
  • Rechtsformzusatz (KG)
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht
  • Handelsregisternummer 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) / Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) UG (haftungsbeschränkt)

Pflichtangaben § 35 a GmbHG:

  • Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen)
  • Rechtsformzusatz (GmbH)
  • Sitz der Gesellschaft (laut Gesellschaftsvertrag)
  • Registergericht
  • Handelsregisternummer
  • Alle Geschäftsführer (Vor- und Zunamen)
  • Vorsitzender des Aufsichtsrates (Vor- und Zuname), sofern ein Aufsichtsrat gebildet wurde.
  • besteht eine Zweigniederlassungsstelle der GmbH im Ausland müssen das Register; bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im Übrigen ist § 35 a Abs. 1- 3 GmbHG zu beachten, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht. 

Gemäß § 71 Abs. 5 und § 35 a Abs. 4 S. 2 GmbHG, im Falle einer sich in Liquidation befindlichen GmbH bzw. sich in Liquidation befindlichen ausländische Zweigniederlassung, müssen die vorgenannten Informationen entsprechend angegeben werden. Anstelle dem/der Geschäftsführer sind alle Liquidatoren mit dieser Funktionsbezeichnung anzugeben sowie die Tatsache, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet (z.B. XY GmbH i.L.).

Aktiengesellschaft (AG)

Pflichtangaben nach § 80 AktG:

  • Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen)
  • Rechtsformzusatz (AG)
  • Sitz der Gesellschaft (= Satzungssitz)
  • Registergericht
  • Handelsregisternummer
  • Alle Vorstandsmitglieder (Vor- und Zuname)
  • Vorsitzender des Aufsichtsrater (Vor- und Zuname)
  • besteht eine Zweigniederlassung der AG im Ausland müssen nach § 80 Abs. 4 AktG das Register; bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im Übrigen ist § 80 Abs. 1-3 AktG zu beachten, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht. 

Befindet sich die AG bzw. die ausländische Zweigniederlassung der AG in Abwicklung, so müssen nach § 268 Abs. 4 und § 80 Abs. 4 S. 2 AktG die vorgenannten Daten gleichfalls angegeben werden. Anstelle der Vorstandsmitglieder sind neben dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats alle Liqudatoren mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben und des Weiteren die Tatsache, dass sich die AG in Abwicklung befindet (z.B. XY AG i.L.).

GmbH & Co. KG, AG & Co. KG, GmbH & Co. OHG, AG & Co. OHG

Ist bei einer Gesellschaft, keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt, sondern eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft oder sonstige juristische Person, so sind auf den Geschäftsbriefen neben den für die OHG bzw. KG vorgeschriebenen Angaben auch die für die persönlich haftende Gesellschafterin vorgeschriebenen Angaben aufzuführen.

Limited (Ltd.)

Pflichtangaben sind – in Anlehnung an § 35 a GmbHG:

  • Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen)
  • Rechtsformzusatz ("private Company limited by Shares" oder eine allg. verständliche Abkürzung, z. B. "Limited" oder "Ltd.")
  • Sitz der Zweigniederlassung
  • Registergericht
  • Handelsregisternummer
  • alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
  • Sitz der Hauptgesellschaft
  • Land der Registrierung
  • Registernummer 

Im Falle einer Liquidation, sind (gem. § 35 a Abs. 4 S. 2 GmbHG) die vorgenannten Informationen entsprechend anzugeben. Statt der/dem Geschäftsführer sind alle Liquidatoren mit dieser Funktionsbezeichnung anzugeben und darüber hinaus die Tatsache, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet (z. B. XY Ltd. i.L.).

Hinweis: Wir haben die Rechtslage ausschließlich unverbindlich zusammengefasst. Der Artikel spiegelt darüber hinaus die persönliche Auffassung des Verfassers wider und ersetzt weder eine individuelle Rechtsberatung noch die weiteren Entwicklungen zu diesem Thema.  

Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen

Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen
News Thema: Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen

Fehlende oder unvollständige Signaturen am Ende einer E-Mail sind keine Seltenheit. Oftmals weiß der Absender nicht einmal, dass es eine gesetzliche Verpflichtung zur korrekten Ausgestaltung gibt.

Daher möchten wir in diesem Artikel nochmals kurz zusammenfassen worum es geht und wie man die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt.

I. Pflicht zur E-Mail-Signatur

Im Rahmen des "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) (seit 01.01.2007) wurden die Anforderungen zur der Impressums-Pflicht bei „Geschäftsbriefen“ neu gefasst. Selbständige, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen diese Vorgaben einhalten und zwar auch bei geschäftsmäßigen E-Mails.

II. Wann spricht man von geschäftsmäßigen E-Mails?

Die Anforderungen an die E-Mail-Signatur gelten bei Geschäftsbriefen. Geschäftsbriefe sind dabei alle

  • nach außen gerichteten schriftlichen Mitteilungen,
  • die einen geschäftsbezogenen Inhalt haben,
  • unabhängig von ihrer konkreten Form.

Demnach fallen auch E-Mails darunter mit Korrespondenz zu bspw. Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Preislisten etc.. Im Zweifel ist der Begriff weit auszulegen.

Geschäftsbriefe sind daher z. B.:

  • E-Mail
  • Per Telefax oder Telebrief übermittelte Schreiben
  • Rechnungsformulare
  • Bestellscheine
  • Postkarten
  • Geschäftsrundschreiben
  • Gleichförmige Kaufangebote
  • Preislisten
  • Mitteilungen an Arbeitnehmer, wenn sie das Arbeitsverhältnis betreffen (z. B. Kündigung)

KEINE Geschäftsbriefe sind bspw.:

  • Mitteilungen für einen unbestimmten Personenkreis (z. B. Werbeschriften, Postwurfsendungen, Zeitungsanzeigen),
  • interne Nachrichten zwischen Abteilungen oder anderen Niederlassungen eines Unternehmens,
  • Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen (z.B. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine),
  • Wiederholungen der Pflichtangaben im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen bedarf es nicht.

III. Wer unterliegt der Verpflichtung zur E-Mail-Signatur?

Im Handelsregister eingetragene Selbständige wie auch Unternehmen unterliegen folgenden gesetzlichen Bestimmungen (die Bestimmungen ergeben sich aus der jeweiligen Gesellschaftsform) im Hinblick auf die Pflichtangaben im Rahmen von Geschäftsbriefen:

  • Selbständige, die im Handelsregister eingetragen sind, § 37a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG), § 35a GmbHG
  • Aktiengesellschaft (AG), § 80 AktG.
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG), § 125a Abs. 1 HGB
  • Kommanditgesellschaft (KG), §§ 177a, 125a HGB
  • Genossenschaften (Gen), § 25a GenossenschaftsG

IV. Wo sind die Angaben zu machen?

Die Angaben zur Firma einschließlich Rechtsformzusatz sind auf den Briefbögen zu schreiben. Für die Rechtsform, die Handelsregisternummer usw. hat es sich eingebürgert, diese in der sogenannten Fußzeile – gut lesbar - anzugeben.

V. Was passiert, wenn die Pflichtabgaben nicht gemacht werden?

Firmeninhaber, die die gesetzlichen Vorschriften nicht befolgen, müssen mit Bußgeldern seitens des Amtsgerichts rechnen. Das vom Registergericht festgesetzte Zwangsgeld kann bis zu 5.000 Euro betragen (§14 HGB).

Darüber hinaus besteht die Gefahr Abmahnungen von Wettbewerbern zu erhalten. Ob diese gerechtfertigt sind oder nicht bedarf einer Prüfung im Einzelfall.

VI. Welche Angaben müssen gemacht werden?

Wie die Geschäftsbriefangaben im Einzelfall aussehen bzw. beinhalten müssen hängt von der Rechtform ab (siehe III).

VII. Welche Angaben gehören in die E-Mail Signatur?

  • Vollständiger Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen),
  • Rechtsformzusatz (jeweilige Bezeichnung "eingetragener Kaufmann" bzw. "e.K." oder "e.Kfm", "eingetragene Kauffrau bzw. "e.Kfr.", "offene Handelsgesellschaft" bzw. "OHG", "Kommanditgesellschaft" bzw. „KG”),
  • Ort der Handelsniederlassung / Sitz der Gesellschaft (ladungsfähige Anschrift)
  • Registergericht
  • Registernummer , unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist
  • bei Kapitalgesellschaften zudem die Namen der vertretungsbefugten Geschäftsführer, Aufsichtsratsvorsitzenden und der Vorstandsvorsitzenden.

VIII. Musterbeispiele

Einzelkaufleute

Pflichtangaben nach § 37 a HGB:

  • Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen)
  • Rechtsformzusatz (eingetragene/r Kauffrau/-mann) oder verständliche Abkürzungen, z. B. e.K. e.Kfm. etc.)
  • Ort der Handelsniederlassung
  • Registergericht
  • Handelsregisternummer 

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Pflichtangaben nach § 125 a HGB:

  • Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen)
  • Rechtformzusatz (OHG)
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht
  • Handelsregisternummer 

Kommanditgesellschaft (KG)

Pflichtangaben nach §§ 177 a, 125a HGB:

  • Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen)
  • Rechtsformzusatz (KG)
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht
  • Handelsregisternummer 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) / Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) UG (haftungsbeschränkt)

Pflichtangaben § 35 a GmbHG:

  • Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen)
  • Rechtsformzusatz (GmbH)
  • Sitz der Gesellschaft (laut Gesellschaftsvertrag)
  • Registergericht
  • Handelsregisternummer
  • Alle Geschäftsführer (Vor- und Zunamen)
  • Vorsitzender des Aufsichtsrates (Vor- und Zuname), sofern ein Aufsichtsrat gebildet wurde.
  • besteht eine Zweigniederlassungsstelle der GmbH im Ausland müssen das Register; bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im Übrigen ist § 35 a Abs. 1- 3 GmbHG zu beachten, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht. 

Gemäß § 71 Abs. 5 und § 35 a Abs. 4 S. 2 GmbHG, im Falle einer sich in Liquidation befindlichen GmbH bzw. sich in Liquidation befindlichen ausländische Zweigniederlassung, müssen die vorgenannten Informationen entsprechend angegeben werden. Anstelle dem/der Geschäftsführer sind alle Liquidatoren mit dieser Funktionsbezeichnung anzugeben sowie die Tatsache, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet (z.B. XY GmbH i.L.).

Aktiengesellschaft (AG)

Pflichtangaben nach § 80 AktG:

  • Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen)
  • Rechtsformzusatz (AG)
  • Sitz der Gesellschaft (= Satzungssitz)
  • Registergericht
  • Handelsregisternummer
  • Alle Vorstandsmitglieder (Vor- und Zuname)
  • Vorsitzender des Aufsichtsrater (Vor- und Zuname)
  • besteht eine Zweigniederlassung der AG im Ausland müssen nach § 80 Abs. 4 AktG das Register; bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im Übrigen ist § 80 Abs. 1-3 AktG zu beachten, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht. 

Befindet sich die AG bzw. die ausländische Zweigniederlassung der AG in Abwicklung, so müssen nach § 268 Abs. 4 und § 80 Abs. 4 S. 2 AktG die vorgenannten Daten gleichfalls angegeben werden. Anstelle der Vorstandsmitglieder sind neben dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats alle Liqudatoren mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben und des Weiteren die Tatsache, dass sich die AG in Abwicklung befindet (z.B. XY AG i.L.).

GmbH & Co. KG, AG & Co. KG, GmbH & Co. OHG, AG & Co. OHG

Ist bei einer Gesellschaft, keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt, sondern eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft oder sonstige juristische Person, so sind auf den Geschäftsbriefen neben den für die OHG bzw. KG vorgeschriebenen Angaben auch die für die persönlich haftende Gesellschafterin vorgeschriebenen Angaben aufzuführen.

Limited (Ltd.)

Pflichtangaben sind – in Anlehnung an § 35 a GmbHG:

  • Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen)
  • Rechtsformzusatz ("private Company limited by Shares" oder eine allg. verständliche Abkürzung, z. B. "Limited" oder "Ltd.")
  • Sitz der Zweigniederlassung
  • Registergericht
  • Handelsregisternummer
  • alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
  • Sitz der Hauptgesellschaft
  • Land der Registrierung
  • Registernummer 

Im Falle einer Liquidation, sind (gem. § 35 a Abs. 4 S. 2 GmbHG) die vorgenannten Informationen entsprechend anzugeben. Statt der/dem Geschäftsführer sind alle Liquidatoren mit dieser Funktionsbezeichnung anzugeben und darüber hinaus die Tatsache, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet (z. B. XY Ltd. i.L.).

Hinweis: Wir haben die Rechtslage ausschließlich unverbindlich zusammengefasst. Der Artikel spiegelt darüber hinaus die persönliche Auffassung des Verfassers wider und ersetzt weder eine individuelle Rechtsberatung noch die weiteren Entwicklungen zu diesem Thema.  

eCommerce Online Handel

eCommerce Online Handel
News Thema: eCommerce Online Handel

Rechtliche Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs (eCommerce)

I.        Allgemeine gesetzliche Grundlagen:

Auch im E-Commerce gelten uneingeschränkt die allgemeinen Rechtsgrundlagen (Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Urheberrechtsgesetz, Verbraucherkreditrecht, Gewerbeordnung, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, Strafgesetzbuch und so weiter). Darüber hinaus existieren mittlerweile aber auch besondere Rechtsvorschriften wie z.B.:

  • das Telemediengesetz (TMG)
  • das E-Commerce- und Fernabsatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
  • das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Art. 246 ff.
  • das Signaturgesetz (SigG)
  • die Preisangabenverordnung (PAngV).

II.        Die Wichtigsten Vorgaben im Onlinehandel haben wir für Sie zusammengefasst:

1.     Impressum (Anbieterkennzeichnung)

Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten, sog. "Anbieterkennzeichnung".

Wie muss das Impressum ausgestaltet sein: Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Notwendig ist daher eine eindeutige Bezeichnung als „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ und also solche unkompliziert für den Nutzer erreichbar sein.

Wo muss sich das Impressum befinden? Stellen Sie sicher, dass der Nutzer von jeder Seite stets mit einem Klick zum Impressum gelangt. Der Menüpunkt sollte deutlich als „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ gekennzeichnet sein.

Welche Informationen gehören in das Impressum:

  • den Namen (gegebenenfalls die vollständige Firma) und postalische Anschrift des Anbieters (Postfach und E-Mail-Adresse genügen nicht!),
  • bei juristischen Personen (bei Personenvereinigungen, zum Beispiel bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft), zusätzlich die Rechtsform, den Namen des Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen für den Inhalt journalistisch-redaktioneller Angebote (gilt nur für so genannte Mediendienste),
  • die E-Mail-Adresse, Telefon-/Faxnummer,
  • das für ihn zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister einschließlich seiner Registernummer (sofern er in einem dieser Register eingetragen ist),
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (zum Beispiel im Makler- und Bauträgergewerbe) und berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen,
  • die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID-Nr.), sofern vorhanden (die normale Steuernummer muss im Internet nicht angegeben werden), oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Besondere Informationspflichten bestehen bei kommerzieller Kommunikation:

  • kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein,
  • die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgen soll, muss klar identifizierbar sein,
  • Angebote, Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein,     
  • und die Bedingungen für die Inanspruchnahme leicht zugänglich, klar und eindeutig sein.

Dies gilt auch für Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter.

Achtung – sind die Angaben falsch oder nicht ausreichend, so kann dies nach dem Telemediengesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet oder abgemahnt werden. Online-Anbieter sollten daher ihre Angaben überprüfen und falls notwendig korrigieren.

2.      Fernabsatzverträge

Von Fernabsatzverträgen spricht man, wenn der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Zu diesen zählen auch E-Mails und Telemediendienste.

Ausgenommen davon sind:

 

  • notariell beurkundete Verträge,
  • Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
  • Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden,
  • Verträge über Pauschalreisen,
  • Personenbeförderungsverträge,
  • Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme (§§ 481 und 481b BGB),
  • Behandlungsverträge (§ 630a BGB),
  • Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
  • unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
  • Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
  • zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung geschlossene Verträge,
  • außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, die sofort erfüllt werden und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 EUR nicht überschreitet,
  • Verträge über den Verkauf bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  • Verträge über soziale Dienstleistungen, Wohnraumvermietung, Versicherungen.

 

Welche Anforderungen bestehen bei Fernabsatzgeschäften?

Folgende Informationen hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Willenserklärung zur Verfügung zu stellen (EGBGB Art. 246 a § 1 Abs. 1): 

  • wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
  • seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Niederlassungsortes und seine Telefonnummer,
  • Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
  • im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis pro Abrechnungszeitraum,
  • die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels,
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistungen erbringen soll,
  • das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren ggf. über die Bedingungen und das Bestehen von Garantien und Kundendienstleistungen,
  • gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes sowie außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist,
  • gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrages oder Bedingung der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  • gegebenenfalls die Mindestlaufzeit der Verpflichtung (bei so genannten Dauerschuldverhältnissen), die der Verbraucher eingeht,
  • gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher eine Kaution oder andere finanzielle Sicherheiten verlangen kann und unter welchen Bedingungen,
  • gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
  • gegebenenfalls Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen,
  • gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.
  • das Bestehen eines Widerrufsrechts und dessen Bedingungen (EGBGB Art. 246 a § 1 Abs. 2),
  • gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (EGBGB Art. 246 a § 1 Abs. 3).

Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet dem Verbraucher - innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird - eine Abschrift des Vertrags beziehungsweise eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, Telefax) zur Verfügung stellen (§ 312 f BGB).

3.      Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Auch muss der Unternehmer den Kunden (Verbraucher oder Unternehmer) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 i Abs. 1 BGB und Art. 246 c EGBGB unterrichten über

  • angemessene technische Mittel zur Fehlerkorrektur vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung stellen,
  • den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen,
  • die Möglichkeit verschaffen, den Vertragstext einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern.

Außerdem muss er dem Kunden Informationen geben

  • über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  • wie er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  • Informationen über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen,
  • Informationen über Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft.

Gemäß § 312j BGB muss der Unternehmer bei einem Vertrag mit einem Verbraucher spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs, darüber informieren, ob Lieferbeschränkungen bestehen (z.B., wenn Lieferungen oder Versand an bestimmte Orte nicht erfolgen) und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Es empfiehlt sich die Information auf einer eindeutig verlinkten Seite zu hinterlegen, die von allen Seiten im Shop aus aufgerufen und eingesehen werden kann.

4.     Weitere Pflichten bei Verbraucherverträgen im E-Commerce

a.     Mehrwertdienstrufnummern für Kundenhotlines

Gemäß § 312 a Abs. 5 BGB ist dem Unternehmer die Einrichtung von Hotlines für Fragen und Erklärungen des Verbrauchers zu einem bereits geschlossenen Vertrag untersagt, wenn dem Verbraucher dadurch weitere für bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes hinausgehende Kosten entstehen. Diese Regelung gilt nur für Kunden, nicht für Interessenten - kostenpflichtige Bestellhotlines sind demnach zulässig.

b.     Voreingestellte Zusatzleistungen

Gemäß § 312 a Abs. 6 BGB darf der Unternehmer kein Entgelt für die Nebenleistungen beanspruchen, die durch eine Voreinstellung automatisch Vertragsbestandteil geworden sind (z.B. eine Garantieverlängerung). Entgeltpflichtige Zusatzleistungen dürfen zwar angeboten werden, dem Verbraucher soll jedoch die Wahlmöglichkeit bleiben, ob er diese entgeltpflichtig erwerben möchte oder nicht.

c.     Einschränkungen bei Gebühren für Zahlungsmittel

Auch darf der Unternehmer gemä § 312 a Abs.4 BGB kein Entgelt dafür beanspruchen, dass der Verbraucher für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt. Zusätzliche Zahlungsgebühren dürfen dem Verbraucher nur auferlegt werden, wenn neben dem entgeltlichen Zahlungsmittel auch eine gängige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird. Zudem darf das vereinbarte Entgelt nicht über die dem Verkäufer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehenden Mehrkosten hinausgehen.

5.     Grenzüberschreitende Verträge

Haben sich die Parteien, im Falle grenzüberschreitender Verträge, auf das Recht eines Staates geeinigt, so ist dieses gemäß Art. 27 EGBGB anzuwenden. Dies darf gemäß Art. 29 EGBGB aber nicht dazu führen, dass zwingende nationale Verbraucherschutzgesetze umgangen werden. Erfolgt keine Rechtswahl, so gilt nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB das Recht des Staates, mit dem der Vertrag inhaltlich die engsten Verbindungen aufweist - also in der Regel der Staat, in dem die Partei ihren Sitz hat, die die für den Vertrag typische Leistung erbringt.

6.     Wie kommt ein Vertrag im Internet zustande?

Verträge im Internet werden grundsätzlich genauso geschlossen werden, wie im Geschäftsverkehr, nämlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Der Käufer kann per Mausklick oder E-Mail ein Angebot abgeben, der Verkäufer dieses auf die gleiche Weise annehmen. Die jeweiligen Willenserklärungen werden dabei erst wirksam werden, wenn sie dem Empfänger zugehen, d.h. der Empfänger die Willenserklärung zur Kenntnis nehmen kann und dass die Kenntnisnahme zu diesem Zeitpunkt auch verkehrsüblich ist (zu den üblichen Geschäftszeiten).

7.     Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Eine Wirksame Einbeziehung von AGB kann auch bei Online-Verträgen erfolgen. Dabei unterliegen die AGB uneingeschränkt der sog. Inhaltskontrolle des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dabei muss die Verwendung von AGB den folgenden Anforderungen genügen:

  • der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website auf das Vorhandensein der AGB hinweisen.
  • der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein.
  • Die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein (beachten Sie die Schriftgröße) und speicherbar sein.
  • der Text der AGB muss in dem Umfang gehalten sein, dass er auch vom Bildschirm aus in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden kann.

8.     Widerrufrecht

Verbraucher haben ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. Sie können innerhalb 14-tägigen Frist ihre Willenserklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen. Voraussetzung ist eine zuvor erfolgte ordnungsgemäße Belehrung über das bestehende Widerrufsrecht durch den Unternehmer – vorher beginnt die Frist nicht (§ 356 Abs. 3 S. 1 BGB).

Zur Ausübung des Widerrufsrechts muss der Verbraucher den Widerruf gegenüber dem Unternehmer ausdrücklich - auch per E-Mail oder Telefon - erklären. Das einfache Rücksenden der Ware reicht nicht mehr aus, es sei denn Unternehmer und Verbraucher haben dies ausdrücklich vereinbart.

Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss, § 355 Abs. 2 BGB. Abweichende Regelungen enthält § 356 Abs. 2 BGB für den Fernabsatzhandel, wonach die 14-Tage-Frist beispielsweise ab dem Tag beginnt, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannte Dritter die Ware erhält.

Erfolgt die Belehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß erlischt das Widerrufsrecht nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Beginn der regulären Widerrufsfrist.

Kein Widerrufsrecht besteht beispielsweise bei Bestellung

  • von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher notwendig sind,
  • versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde
  • von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
  • bei der Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
  • die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) abgeschlossen werden (Achtung: BGH Internetauktionen fallen nicht unter diesen Versteigerungsbegriff, ein Widerrufsrecht besteht)
  • unter bestimmten Voraussetzungen bei Finanzdienstleistungen.

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat, nachdem der Verbraucher zu der Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit der Vertragsausführung sein Widerrufsrecht verliert – Bsp.: Verkauf von digitalen Inhalten - Download von Apps, e-books etc..

Die Kosten der Hinsendung bei Ausübung des Widerrufs durch den Kunden trägt der Unternehmer – nicht umfasst sind über die Kosten einer Standardlieferung hinausgehende Kosten (z.B. Express). Die Kosten der Rücksendung der Ware trägt der Verbraucher und zwar unabhängig vom Warenwert, sofern er zuvor über seine Kostentragungspflicht (insbesondere bei der nicht paketversandfähiger Ware) unterrichtet wurde.

Auch muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung ein sog. "Muster-Widerrufsformular" zur Verfügung stellen. Der Verbraucher hat die Wahl ob er sein Widerrufsrecht unter Verwendung des Musterformulars oder anderweitig (z.B. per E-Mail) ausüben möchte. 

Achtung: Ein Verstoß gegen die Verbraucherschutzvorschriften kann wettbewerbsrechtliche Folgen wie eine Abmahnung haben.

Influencer Marketing

Influencer Marketing
News Thema: Influencer Marketing

Rechtliche Vorgaben beim Einsatz von Influencer Marketing

Influencer sind zum festen Bestandteil der Werbewelt geworden. Mit professionellen Influencern können relevante Zielgruppen in einer großen Bandbreite auf Social-Media-Kanälen angesprochen werden. Mittels Influencer lässt sich ein authentischer Eindruck vermitteln, der an Überzeugungskraft kaum zu überbieten ist; die Werbung wird eher als gut gemeinter „Kauftipp“ empfunden und nicht als aufdringliche Werbung im klassischen Sinne.

Wirkung auf den Verbraucher

Gerade aber diese oftmals undurchsichtige Vorgehensweise, bei der für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, ob es sich um einen vergüteten Beitrag eines Unternehmen handelt und damit um Werbung oder, ob es sich um eine neutrale und unvoreingenommene Empfehlung eines anderen Nutzers handelt, kann rechtlich zum Problem werden.

Wir haben daher einige Urteile zu diesem Thema zusammengestellt und wollen auf rechtliche Fragestellungen in diesem Zusammenhang eingehen:

Rechtliche Rahmenbedingungen

An oberster Stelle steht das Gebot der Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten – passiert dies nicht so spricht man von „Schleichwerbung“.

Gesetzliche Vorgaben dazu finden sich u.a. in den folgenden Normierungen:

  • § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 11 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG

(UWG = Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb):

Ein Unternehmen handelt wettbewerbswidrig, wenn es Werbung als Information darstellt. In diesem Fall werden redaktionelle Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung finanziert, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der Darstellung eindeutig ergibt.

  • § 5a Abs. 6 UWG

Wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht handelt ebenfalls unlauter im Sinne des Gesetzes, sofern sich dieser kommerzielle Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

  • § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG (Telemediengesetz)

Kommerzielle Kommunikation in Telemedien (Blogs, Social-Media-Plattformen, Onlineshops und sonstige Angebote im Internet) muss klar erkennbar sein muss.

  • Nach §§ 7, 58 RStV (Rundfunkstaatsvertrag)

Werbung muss leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt zu unterscheiden sein. Werbung muss dem jeweiligen Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen getrennt sein. Diese Vorgaben gelten für Rundfunk, Fernsehen und fernsehähnliche Medien.

Was ist unter dem Begriff Werbung überhaupt zu verstehen?

Die Grenzen zwischen Werbung und (redaktioneller) Meinungsäußerung sind fließend. Die Definitionen aus den verschiedenen Gesetzen unterscheiden sich im Detail.  Die weiteste Definition ergibt sich dabei vermutlich aus § 5a Abs. 6 UWG, der geschäftlichen Handlung mit kommerziellem Zweck. Folgende Kriterien können hierfür gegebenenfalls maßgeblich sein:

  • Wirtschaftliche Tätigkeit, Gewerbliches Handeln
  • Absatzförderung, Kommerzieller Zweck
  • finanzielle Gegenleistung
  • keine unabhängige Bewertung

Keine Werbung liegt vor, wenn der Influencer aus einem eigenen Entschluss auf seinem privaten Account selbst gekaufte Produkte präsentiert und Vor- und Nachteile des jeweiligen Produkts nennt.

Werbung liegt vor, wenn Unternehmen hingegen Verträge mit dem Influencer schließen, ihm die Produkte und ggf. weitere Gegenleistungen zur Verfügung stellen und etwa Absprachen zur Präsentation der Produkte im eigenen Social-Media-Auftritt vorgegeben werden.

Problem: Ganz so eindeutig ist es meistens leider nicht, sodass eine Bewertung des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen werden muss. Wir empfehlen im Zweifel die Einholung von Rechtsrat.

Für Werbung / kommerzielle Kommunikation können u.a. die folgenden Kriterien sprechen:

  • Der Influencer erhält eine Vergütung / andere Vorteile (z.B. kostenlose Überlassung der beworbenen Produkte). Hierfür genügt bereits eine Wahrscheinlichkeit für den Erhalt einer Gegenleistung.
  • Influencer setzt Links zum Unternehmen oder zu den beworbenen Produkten
  • Bewertung fällt übermäßig positiv aus
  • Sprache mit der bewertet wird ist werblich
  • Veröffentlichung erfolgt auf kommerziellem Account, auf dem grundsätzlich Werbung geschaltet wird

Wir empfehlen Influencern daher: Bewahren Sie Nachweise für den Kauf von Produkten zum Nachweis Ihrer Unabhängigkeit gut auf (z.B. Kaufbelege).

Kennzeichnung von Werbung – wie kann das aussehen?

Zur Erhaltung der Authentizität des Influencer-Marketings wird natürlich versucht die Kennzeichnung als Werbung so unauffällig wie möglich zu halten. Je nach gewähltem Werbemedium sind die Anforderungen daran, ob die jeweilige Kennzeichnung ausreichend ist, im Einzelfall zu bewerten. Dabei gilt: je offensichtlicher die Darstellung als Werbung zu erkennen ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Kennzeichnung.

Viele Plattformen stellen entsprechende Kennzeichnungsmöglichkeiten zur Verfügung: z.B. Instagram "bezahlte Partnerschaft" oder Facebook "Branded Content". Darüber hinaus besteht die Möglichkeit den jeweiligen Post selbst mit Begrifflichkeiten wie "Werbung" oder "Anzeige" zu versehen und darzustellen, ob Produkte kostenfrei zur Verfügung gestellt wurden.

Bitte beachten Sie: Es wurde bislang nicht höchstrichterlich entschieden, ob Begriffe wie "Werbung" oder "Anzeige" in sog. Hashtags ausreichend sind. Sollte dies grundsätzlich ausreichend sein, so sollte der Begriff "Werbung" also Hashtag jedoch an erster Stelle stehen. Nicht ausreichend stufte das OLG Celle (Urteil vom 08.06.2017, Az. 13 U 53/17) und das KG Berlin (Beschluss vom 11.10.2017, Az. 5 W 221/17) die Verwendung des Hashtags "ad" ein, vor allem wurde dies unter verschiedenen anderen Hashtags als nicht ausreichend beurteilt.

Ebenso "sponsored by" als Hashtag, so das KG Berlin in seinem Beschluss vom 11.10.2017, Az. 5 W 221/17.

Das LG Hagen (Urteil vom 13.09.2017, Az. 23 O 30/17) stufte die @-Verlinkung des Unternehmens oder die Aufnahme eines Hashtags mit dem Namen des Unternehmens als nicht genügt ein, um einen Post als Werbung kenntlich zu machen.

Wir empfehlen Influencern daher: Lassen Sie sich nicht verleiten Werbung zu verschleiern oder die Kennzeichnung als Werbung zu undeutlich auszugestalten und ein hohes Risiko einzugehen. Verschleiern Sie Ihre Zusammenarbeit mit Unternehmen nicht – das kommt auch bei den Nutzern gut an – halten Sie sich zumindest an die gesetzlichen Mindestvorgaben.

Unternehmen empfehlen wir: Schulen Sie im Einsatz befindliche Influencer und machen Sie diese mit den Anforderungen vertraut. So sind Sie und der Influencer auf der sicheren Seite.

Stichwort Produktplatzierung:

Ist ein Produkt zwar nicht Mittelpunkt eines Videos aber dennoch im Video mehrfach zu sehen ist (z.B. ein besonderes Lebensmittel), so spricht man von Produktplatzierung. Hier kommt es wieder zur oben genannten Problematik: stellt das Unternehmen für das Zeigen seines Produkts eine Gegenleistung (kostenlose Überlassung des Produkts, Vergütung, Rabatte etc.) so liegt eine Produktplatzierung vor.

Auch hier gilt: Sammeln Sie Kaufbelege als Nachweis Ihrer Unabhängigkeit, fordern Sie nicht zum Kauf des platzierten Produkts auf und stellen Sie dieses nicht übertrieben heraus oder kennzeichnen Sie die Produktplatzierung mittels Hinweis entsprechend (3-sekündige Einblenden des Buchstabens "P" sowie durch den Satz "Unterstützt durch Produktplatzierung"). Seien Sie darüber hinaus vorsichtig mit der Zielgruppe Kinder und Jugendliche – hier gelten strengere Maßgaben,

Kinder und Jugendliche als Zielgruppe

Oftmals wenden sich selbst noch sehr jungen Influencer richten sich mit ihren Posts/Videos an andere Kinder / Jugendliche. Achtung – die Anforderungen an die Kennzeichnung steigen gemäß § 3 Abs. 4 UWG.

Nach § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 11 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG ist es darüber hinaus verboten, in – sich an Kinder richtende - Werbung, zum Kauf des beworbenen Produkts aufzufordern. Produktplatzierung ist im Zusammenhang mit Kindersendungen grundsätzlich unzulässig. Streitig ist dabei was alles als „Kindersendung“ anzusehen ist. Seien Sie daher auch bei YouTube Videos äußerst zurückhaltend. 

Was passiert, wenn ich mich nicht an die rechtlichen Vorgaben halte?

Schleichwerbung kann teuer werden – sowohl für den Influencer als auch für das Unternehmen, das seine Produkte bewerben lässt!

Nicht nur Imageschäden können die Folge sein, sondern es kann auch ein hoher finanzieller Schaden entstehen. Es drohen bspw. Bußgelder bis zu 500.000 Euro für den der in fernsehähnlichen Medien gegen die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags verstößt. Es wurden gegen Influencer bereits Bußgelder von über 10.000 Euro verhängt. Diese übersteigen damit meist ein Vielfaches die Vergütung, die ein Influencer erhält.

Darüber hinaus drohen Unternehmen und Influencern wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bei Verstößen gegen das UWG, bspw. bei Verstößen gegen das Gebot der Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Neben den Anwaltskosten, die in diesem Zusammenhang entstehen können, ist auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Erneute Verstöße können Vertragsstrafen auslösen.

Hinweis: Wir haben die rechtlichen Vorgaben / Problemstellungen / die Rechtslage ausschließlich unverbindlich zusammengefasst. Der Artikel spiegelt darüber hinaus die persönliche Auffassung des Verfassers wider und ersetzt weder eine individuelle Rechtsberatung noch die weiteren Entwicklungen zu diesem Thema.

 

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