Bei dem Rechtsgebiet des Strafrechts handelt es sich um ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet auf dem nicht nur fachliche Kompetenz gefragt ist, sondern auch ein selbstbewusstes und selbstsicheres Auftreten vor Gericht. Das Rechtsgebiet Strafrecht beinhaltet eine hohe Komplexität, so dass es unentbehrlich auf noch so geringe Details zu, um das beste Ergebnis für den Mandanten zu erzielen.

Im Strafrecht unterscheidet man verschiedene Teilbereiche, die jeweils besonderes Wissen und Erfahrung erfordern.

Unsere Schwerpunkte im Strafrecht in München sind insbesondere:

  • Gewaltdelikte & Tötungsdelikte (Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung, Beteiligung an einer Schlägerei, Misshandlung von Schutzbefohlenen, "häusliche Gewalt") 
  • Drogendelikte (Drogenbesitz, Drogenerwerb, Drogenanbau, Drogenhandel, Drogenschmuggel)
  • Vermögensdelikte (Betrug: Kreditbetrug, Kreditkartenbetrug, Scheckkartenbetrug, eBay - Betrug, Diebstahl, Raub, Erpressung, Untreue, Unterschlagung, Vortäuschen eines Versicherungsfalls, Versicherungsmissbrauch, Beförderungserschleichung „Schwarzfahren“ usw.)
  • Anwaltliche Vertretung Haftsachen (vorläufige Festnahme, Festnahme, Haftbefehl, Untersuchungshaft (U-Haft), Haftbeschwerde, Haftprüfung, Betreuung in der Strafhaft, Anträge im Rahmen der Strafvollstreckung, usw.)
  • Jugendstrafrecht 
  • Verteidigung im Rechtsmittelverfahren (Berufung und Revision) 
  • Wiederaufnahmeverfahren (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil bereits abgeschlossenen Verfahrens) 
  • Nebenklageverfahren (Geschädigten- bzw. Opfervertretung) 
  • Sexualdelikte (sexueller Missbrauch, Verbreitung pornographischer Schriften, Vergewaltigung usw.)
  • Stalking

Unser Tätigkeit umfasst sowohl das Strafrecht insgesamt als auch das Strafprozessrecht.

Unsere Mandaten sind sowohl Privatpersonen und Unternehmen bzw. Gewerbetreibenden. Abhängig von der jeweiligen Situation werden wir als Strafverteidiger tätig  oder übernehmen die Geschädigten- bzw. Opfervertretung. Dieser Wechseln der Perspektiven, hilft uns dabei die beste Strategie für das jeweilige Verfahren zu wählen um für unsere Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Die Akteneinsicht im Strafverfahren:

Im Strafverfahren hat das Recht auf Akteneinsicht für den Beschuldigten und seinen Strafverteidiger fundamentale Bedeutung. Das Recht auf Akteneinsicht ist in § 147 Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Ausschließlich über die Akteneinsicht lassen sich diejenigen Informationen erlangen, die für eine sachgerechte Verteidigung des Beschuldigten notwendig sind. Dem Beschuldigten ist eine wirksame Verteidigung nur möglich, wenn er die ihm zur Last gelegten Umstände kennt. Dies setzt in der Regel die Kenntnis des Inhalts der Strafakten und der Beweisstücke voraus. Nach Prüfung der Akte kann dann die geeignete Verteidigungsstrategie gewählt werden.

Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet nicht nur alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte.

Das Recht auf Akteneinsicht umfasst auch weitere Inhalte der Akte wie z.B.:

  • Videoaufnahmen
  • Tonaufnahmen
  • Computerdateien
  • Niederschriften, Protokolle und Vermerke
  • Auszüge aus dem Bundeszentralregister
  • Berichte, Beiakten und Gutachten.

Opferrechte: Akteneinsicht für den Nebenkläger und seinen anwaltlichen Vertreter

Nicht nur der Beschuldigte, sondern auch das Opfer hat im Strafverfahren das Recht auf Akteneinsicht. Dies ermöglich bereits im Ermittlungsverfahren abzuwägen, welche Rechte sich als Geschädigter ergeben und ob diese gegebenenfalls auch zivilrechtlich geltend gemacht werden müssen oder ob Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Wege eines sogenannten Adhäsionsverfahrens geltend gemacht werden sollten, das Opfern oder Angehörigen die folgenden Vorteile bietet:

  • Kein langwieriger Zivilprozess.
  • Bei einem Adhäsionsantrag wird kein Gerichtskostenvorschuss fällig.
  • Umgehen einer Mehrfachvernehmung vor verschiedenen Gerichten.
  • Die psychische Belastung für Opfer und Angehörige wird so gering wie möglich gehalten.
  • Effektives Durchsetzen des Anspruchs auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld

Gemäß § 406e Absatz 2 Satz 2 StPO kann dem Anwalt des Verletzten die Einsicht in die Akten dann versagt werden, wenn der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Der Versagungsgrund aus § 406e II 2 StPO kann dabei „herangezogen werden, wenn die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihm noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen könnte“.

Gerne beraten wir Sie ausführlich zur Vorgehensweise. Kontaktieren Sie uns telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular.

 

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